Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt
1. Geltungsbereich
2. Angebot / Vertragsabschluss
3. Preise
4. Zahlung
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
6. Leistungsausführung
7. Leistungsfristen und Termine
8. Eigentumsvorbehalt
9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
10. Gewährleistung
11. Rücktritt vom Vertrag
12. Gefahrtragung
13. Haftung
14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
15. Datenschutz
16. Konsumentenschutz
17. Schriftform
18. Gerichtsstand/Anwendbares Recht



1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen Alles für dich e.U., Inh. Thomas Reithofer (in weiterer Folge „Auftragnehmer“ genannt) und dessen Kunden, auch wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, ansonsten sind diese für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Abweichungen von den in Punkt 1.1 und Punkt 1.2 genannten Bedingungen und sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam.


2. Angebot / Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers gelten stets als freibleibend. Sämtliche Angebots- und Projektunterlangen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzustellen, wenn der Auftrag anderweitig erteilt wird. 2.2 Pläne, Zeichnungen, Maße und sonstige Angaben sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen keine Eigenschaften dar.

2.3 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Leistung abgesendet hat.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten u. dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.6 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.


3. Preise

3.1 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Auftragnehmer entsprechende Preisänderung vor.

3.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten (z. B. Änderung der Lohnkosten, Materialkosten, etc.) bis zum Zeitpunkt der Leistung (Lieferung) erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

3.3 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Auftragnehmer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

3.4 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.5 Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird der Überstundenzuschlag iHv 100% zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es durch den Kunden zu Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem KFZ bzw. LKW, sowie andere Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.


4. Zahlung

4.1 Zahlungen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Allfällige unberechtigte und nicht vereinbarte Skonto-Abzüge werden umgehend und kostenpflichtig für den Kunden rückgefordert.

4.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.

4.3 Eine nach ausdrücklicher Vereinbarung Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang anfallenden Kosten, insbesondere Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, außer die Gegenansprüche wurden gerichtlich festgestellt oder sind vom Auftragnehmer anerkannt worden.

4.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann.

4.6 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung für die Erfüllung seiner Leistung in Anspruch nehmen.

4.7 Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer unter Androhung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

4.8 Bei Zahlungsverzug werden für sämtliche offene Forderungen Verzugszinsen ab der jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, sowie Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt, die sofort fällig sind.


5. Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in, vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten, Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste.

5.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beim Auftragnehmer erfragt werden.

5.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung des Auftragnehmers nicht mangelhaft.

5.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie allfällige Meldungen unaufgefordert vor Auftragsausführung einzuholen.

5.5 Allfällige Bewilligungen durch Behörden hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.


6. Leistungsausführung

6.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen Leistungsausführung des Auftragnehmers gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

6.2 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.


7. Leistungsfristen und Termine

7.1 Die Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

Datum der Auftragsbestätigung

Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber (Kunden) obliegenden technischen, kaufmännischen, tatsächlichen und sonstigen Voraussetzungen;

Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Leistungsausführung (Lieferung der Ware) zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

7.2 Erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Zeit für die Leistungsausführung entsprechend.

7.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Fristen verhindern, verlängern sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Fristen, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

8.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese dem Auftragnehmer rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und er der Veräußerung zustimmt.

8.3 Im Falle seiner Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.

8.4 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.


9. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

9.1 Nutzung und Gefahr gehen mit der vollständigen Herstellung des Werks und nach Übergabe auf den Kunden über. Bei Teilleistungen geht die Gefahr für jede Teilleistung mit der Erbringung der jeweiligen Leistung über. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.


10. Gewährleistung

10.1 Der Auftragnehmer arbeitet größtenteils unter Verwendung des Naturproduktes Holz. Da es sich hiebei um ein lebendes Produkt handelt, liegt bei Rissbildung, Verformungen, Porosität und dergleichen der verwendeten Materialien kein Mangel vor und können daraus keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Für den Zustand der vom Kunden beigestellten oder vom Auftragnehmer bei Dritten bestellten Materialien wird keine Haftung übernommen, insbesondere bei Anstrichen.

10.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

10.3 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 6 Monate für Endprodukte, die aus neuwertigen Materialien hergestellt wurden, soweit nicht besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die gesetzliche Vermutung, wonach Mängel, die in den ersten 6 Monaten ab Übergabe hervortreten, schon im Übergabezeitpunkt vorhanden waren, wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für Endprodukte, die aus gebrauchten Materialien hergestellt bzw. restauriert wurden, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 9. Für Verbraucher gilt bei Endprodukten, die aus gebrauchten Materialien hergestellt bzw. restauriert wurden eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, für gänzlich neue Produkte die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer gegenüber Unternehmern keine Gewähr, gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

10.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von fünf Wochentagen schriftlich angezeigt und konkretisiert hat und die Anzeige dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nachweislich zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels innerhalb der oben angeführten Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und Lichtbilder zu übermitteln. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 10.1 hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

10.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

10.6 Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

10.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, biologische und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

10.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Kunde selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen vornimmt.

10.9 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 10.3 genannten Frist.

10.10 Die Bestimmungen 10.1 bis 10.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.


11. Rücktritt vom Vertrag

11.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

11.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

11.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

11.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

11.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.


12. Gefahrtragung

12.1 Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.


13. Haftung

13.1 Gegenüber Unternehmern wird die Haftung für Schäden, die aus leicht oder grob fahrlässigem Verhalten entstammen, ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere auch Schäden, die im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten an (Rohr-) Leitungen, Verputz, Wand, Wandfarbe, Möbeln, Böden und eventuell verbauten Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands entstehen.

13.2 Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsvorschriften, fehlerhafte Montage sowie Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Pflege durch den Kunden.

13.3 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers aufgrund Schädigung, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

13.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.


14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

14.1 Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

14.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.


15. Datenschutz

15.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm bekanntgegebenen Daten vom Auftragnehmer zum Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch verarbeitet werden. Alle im Zuge der Vertragserfüllung und Verwaltung erhobenen Daten werden lediglich zum Zwecke der Dokumentation und Abwicklung der Vertragsbeziehung verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.


16. Konsumentenschutz

16.1 Für Auftraggeber, die Verbraucher in Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Zulässigkeit nach dem Konsumentenschutz.


17. Schriftform

17.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform. Nebenabreden, mit Ausnahme einer allfälligen besonderen Dienstanweisung, bestehen nicht.


18. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

18.1 Gerichtsstand ist das für Mattersburg sachlich zuständige Gericht, soweit es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.